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BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 02.03.2022, 2 AZN 629/21

Öffentlichkeitsgrundsatz - Einschränkung zur Pandemiebekämpfung - Verzichtsmöglichkeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 2. März 2022 (Az. 2 AZN 629/21) entschieden, dass der Öffentlichkeitsgrundsatz in arbeitsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht durch die Verfahrensbeteiligten aufgehoben oder umgangen werden kann, auch nicht unter pandemiebedingten Einschränkungen. Nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 52 Satz 1 und 64 Abs. 7 ArbGG, sind Verhandlungen vor dem Landesarbeitsgericht öffentlich durchzuführen. Dieser Grundsatz der Öffentlichkeit ist ein zentrales Prinzip der demokratischen Rechtspflege und dient vor allem der Kontrolle der Justiz durch die Allgemeinheit. Er stellt sicher, dass Gerichtsverfahren nicht hinter verschlossenen Türen ohne öffentliche Kontrolle ablaufen, wodurch das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Fairness der Justiz gestärkt wird. Die Öffentlichkeit umfasst dabei die Möglichkeit, dass jedermann Zutritt zur Verhandlung erhält, soweit es die tatsächlichen räumlichen Gegebenheiten zulassen.

 

Das Gericht erkannte an, dass es im Ausnahmefall zulässig sein kann, die Zuschauerzahl zu beschränken – etwa wenn der Raum begrenzt ist oder infolge von Gesundheits- und Hygieneschutzmaßnahmen während einer Pandemie Abstandsregelungen einzuhalten sind. Allerdings dürfen solche Einschränkungen nicht so weit gehen, dass die Öffentlichkeit faktisch vollständig ausgeschlossen wird. Es muss mindestens eine Zahl von Zuhörern zugelassen werden, die repräsentativ für eine breite Öffentlichkeit steht. Ein einzelner Zuhörer reicht dafür nicht aus, weil dies einer faktischen Ausschließung der Öffentlichkeit gleichkäme.

 

Im zu entscheidenden Fall hatte das Landesarbeitsgericht in einer mündlichen Verhandlung im Mai 2021 aufgrund der Vorgaben der Gerichtsverwaltung, die mit der Gesundheitsbehörde abgestimmt waren, die Zahl der im Sitzungssaal anwesenden Personen auf maximal zehn begrenzt. Diese Plätze wurden vollständig von den Verfahrensbeteiligten belegt, sodass kein weiterer Zuhörer Zutritt erhielt. Das BAG stellte fest, dass hierdurch der Öffentlichkeitsgrundsatz verletzt wurde, weil keine „beliebigen“ oder zumindest „nicht ausgewählten“ Zuhörer zugelassen waren. Dies sei ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 5 ZPO, der auch nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die Beteiligten die Öffentlichkeit nicht bereits während der Verhandlung beanstandet hatten. Denn im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist ein Verzicht auf den Öffentlichkeitsgrundsatz gemäß § 295 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, da die Öffentlichkeit der Verfahrensdisposition der Parteien entzogen ist.

 

Das Bundesarbeitsgericht betonte, dass der Öffentlichkeitsgrundsatz eine wichtige Kontrollfunktion erfüllt und der Verfahrensfairness dient. Er soll verhindern, dass Gerichtsverfahren im Geheimen ohne Einblick der Öffentlichkeit stattfinden und so der Einfluss sachfremder Umstände auf das Gericht verstärkt wird. Selbst wenn die Möglichkeit besteht, im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens auf die Öffentlichkeit zu verzichten, gilt dies nicht für eine tatsächlich mündliche Verhandlung. Die bloße Überschrift „Öffentliche Sitzung“ im Protokoll des Landesarbeitsgerichts ändere daran nichts, wenn faktisch kein Zugang für Zuhörer bestand.

 

Aus diesem Grund hob das BAG das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg auf und verwies den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung unter Beachtung des Öffentlichkeitsgrundsatzes zurück. Eine andere Kammer wurde nicht als notwendig erachtet, da keine Voreingenommenheit der bisherigen Kammer vorlag. Zudem stellte das BAG klar, dass die Entscheidung über die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes unabhängig von der Entscheidungserheblichkeit dieser Verletzung erfolgt, da das Gesetz bei solchen Verstößen eine unwiderlegbare Vermutung der Entscheidungserheblichkeit aufstellt.

 

Das Urteil verdeutlicht, dass trotz pandemiebedingter Einschränkungen die Grundrechte und Prinzipien eines fairen und transparenten Verfahrens gewahrt bleiben müssen. Gerichte sind gehalten, den Zugang zur Verhandlung der Öffentlichkeit auch unter schwierigen Bedingungen zu ermöglichen, etwa durch alternative technische Lösungen oder geeignete räumliche Anpassungen, um die verfassungsrechtlich geschützte Öffentlichkeit der Justiz sicherzustellen. Ein vollständiger Ausschluss der Öffentlichkeit ist nur in Ausnahmefällen und unter sehr engen Voraussetzungen zulässig, die hier nicht gegeben waren.

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