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Arbeitsgerichtszuständigkeit für Geschäftsführer im unteren Levelbereich

Mindestentgelt

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 24.8.2016, 5 AZR 703/15
ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.5AZR703.15.0

Mindestentgelt - Ausschlussfristen

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. August 2016 (5 AZR 703/15) stellt klar, dass arbeitsvertragliche Ausschlussfristen, die auch den Anspruch auf ein gesetzliches oder durch Rechtsverordnung festgelegtes Mindestentgelt (hier: nach der Pflegearbeitsbedingungenverordnung – PflegeArbbV) erfassen, gegen § 9 Satz 3 AEntG in Verbindung mit § 13 AEntG verstoßen und insoweit nach § 134 BGB unwirksam sind. Eine solche Verfallklausel benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen, da sie den Eindruck vermittelt, auch Mindestentgeltansprüche würden verfallen, obwohl sie gesetzlich besonders geschützt sind.

Im konkreten Fall hatte eine Pflegehilfskraft Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geltend gemacht. Der Arbeitgeber hatte sich auf eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist berufen, wonach Ansprüche binnen drei Monaten geltend zu machen seien. Das BAG erklärte diese Klausel wegen mangelnder Transparenz und Verstoßes gegen zwingendes Recht für unwirksam. Sie sei nicht klar genug formuliert und erfasse auch gesetzlich geschützte Ansprüche, was unzulässig sei.

Zudem betonte das Gericht, dass eine geltungserhaltende Reduktion (also die „Rettung“ der restlichen Klausel durch Herausnahme des unzulässigen Teils) ausgeschlossen sei, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße. Der durchschnittliche Arbeitnehmer könne nicht erkennen, dass bestimmte Ansprüche von der Klausel ausgenommen sein sollen.

Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung: Arbeitgeber müssen bei der Gestaltung von Ausschlussfristen klarstellen, dass Mindestlohnansprüche oder vergleichbare gesetzlich geschützte Ansprüche nicht von der Verfallsregelung erfasst sind. Andernfalls riskieren sie die vollständige Unwirksamkeit der Klausel. Arbeitnehmer wiederum genießen durch dieses Urteil einen gestärkten Schutz ihrer Mindestentgeltansprüche – auch im Fall verspäteter Geltendmachung innerhalb einer unzulässig formulierten Ausschlussfrist.

Mindestentgelt

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