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Arbeitsgerichtszuständigkeit für Geschäftsführer im unteren Levelbereich

Arbeitsgerichtszuständigkeit

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 3.12.2014, 10 AZB 98/14
Geschäftsführer - Amtsniederlegung - Rechtsweg

 
Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 3. Dezember 2014 (10 AZB 98/14) befasst sich mit der Frage, ob ein ehemaliger Geschäftsführer nach Niederlegung seines Amtes den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten beschreiten kann. Der Kläger war langjähriger Mitarbeiter eines Unternehmens und wurde später zum Geschäftsführer bestellt. Nach einer Kündigung wollte er im Wege einer Kündigungsschutzklage feststellen lassen, dass ein Arbeitsverhältnis bestehe und fortdauere. Die Vorinstanzen hatten den arbeitsgerichtlichen Rechtsweg unter Verweis auf § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG verneint, wonach Organvertreter (wie Geschäftsführer) grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer gelten und somit ihre Streitigkeiten nicht vor den Arbeitsgerichten austragen können.

Das BAG hingegen hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf und erklärte den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig. Maßgeblich war dabei, dass der Kläger im Laufe des Verfahrens wirksam sein Amt als Geschäftsführer niedergelegt hatte. Das Gericht stellte klar, dass mit der Niederlegung der Organstellung auch die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG entfalle. Entscheidend sei nicht nur der Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern auch spätere, prozessrelevante Veränderungen, sofern sie vor der Entscheidung über den Rechtsweg eintreten. Die bisherige Rechtsprechung, die allein auf den Klagezeitpunkt abstellt, wurde damit aufgegeben. Das BAG betonte zudem, dass anderenfalls eine Manipulation durch den Arbeitgeber drohen könnte, wenn dieser durch bewusstes Hinauszögern der Abberufung die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit verhindern könnte – etwa in Fällen, in denen ein faktisches Arbeitsverhältnis besteht.

Besonders relevant ist diese Entscheidung für Führungskräfte, die formal Geschäftsführer sind, deren Tätigkeit jedoch faktisch einem Arbeitnehmerverhältnis entspricht. Solange die Organstellung besteht, bleibt der ordentliche Rechtsweg einschlägig – mit der Niederlegung (oder Abberufung) öffnet sich der arbeitsgerichtliche Weg wieder, selbst wenn die Klage bereits vorher eingereicht wurde. Das stärkt den Rechtsschutz ehemaliger Geschäftsführer und klärt zugleich, dass die Gerichte bei der Zuständigkeitsprüfung auch auf Entwicklungen im laufenden Verfahren Rücksicht nehmen müssen.

Insgesamt handelt es sich um eine wichtige Entscheidung zur Abgrenzung von Organstellung und Arbeitsverhältnis und zur prozessualen Behandlung von Amtsniederlegungen im laufenden Rechtsstreit.
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