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Diskriminierungsschutz bei Scheinbewerbung?

Diskriminierungsschutz bei Scheinbewerbung?

BUNDESARBEITSGERICHT Entscheidung vom 18.6.2015, 8 AZR 848/13 (A)

Pressemitteilung

 

Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob das Unionsrecht so auszulegen ist, dass auch Personen, die „Zugang zur Beschäftigung oder zur abhängigen Erwerbstätigkeit“ suchen, geschützt sind, wenn aus ihrer Bewerbung hervorgeht, dass sie nicht tatsächlich eine Einstellung und Beschäftigung anstreben, sondern lediglich den Status als Bewerber erreichen wollen, um Entschädigungsansprüche geltend machen zu können. Im zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger, der seit 2001 als Volljurist überwiegend selbständig tätig ist, sich auf ein Trainee-Programm eines großen Versicherungskonzerns beworben. Die ausgeschriebene Stelle setzte als Voraussetzung einen sehr guten Hochschulabschluss, der nicht älter als ein Jahr sein durfte, sowie qualifizierte berufsorientierte Praxiserfahrung voraus. Der Kläger gab in seinem Bewerbungsschreiben an, über Führungserfahrung zu verfügen, einen Fachanwaltskurs zu besuchen und durch die Betreuung eines umfangreichen medizinrechtlichen Mandats aufgrund des Todes seines Vaters über erweiterte medizinrechtliche Kenntnisse zu verfügen. Nach der Ablehnung seiner Bewerbung forderte er eine Entschädigung in Höhe von 14.000 Euro. Eine Einladung zu einem Gespräch mit dem Personalleiter lehnte er ab und schlug vor, erst nach Erfüllung seines Entschädigungsanspruchs über seine berufliche Zukunft bei der Beklagten zu sprechen.

Das Bundesarbeitsgericht ging aufgrund der Formulierung der Bewerbung und des weiteren Verhaltens des Klägers davon aus, dass dieser sich nicht mit dem Ziel einer tatsächlichen Einstellung beworben hatte. Das Bewerbungsschreiben stand einer Einstellung als Trainee entgegen, und die Ablehnung des Vorstellungsgesprächs stützte diese Annahme. Nach nationalem Recht war der Kläger daher weder „Bewerber“ noch „Beschäftigter“ im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Das Unionsrecht hingegen verwendet in den einschlägigen Richtlinien nicht den Begriff „Bewerber“, sondern schützt den „Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger und selbständiger Erwerbstätigkeit“. Offen bleibt, ob das Unionsrecht ebenfalls voraussetzt, dass der Bewerber tatsächlich den Zugang zur Beschäftigung sucht und eine Einstellung beim Arbeitgeber gewollt ist, oder ob allein eine formale Bewerbung für den Schutz ausreicht. Diese Auslegungsfrage hat das Bundesarbeitsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung überlassen.

Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung, da sie darüber entscheidet, ob auch sogenannte Scheinbewerbungen, bei denen kein ernsthaftes Einstellungsinteresse besteht, unter den Schutz vor Diskriminierung fallen. Im Ergebnis wird damit die Reichweite des Diskriminierungsschutzes im EU-Recht gegenüber dem nationalen Recht definiert.

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