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SCHADENSZAHLUNG AN BEWERBER:INNEN MIT SCHWERBEHINDERUNG

BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 59/20

Im vorliegenden Fall klagte eine schwerbehinderte Bewerberin gegen eine Stadt, weil sie nach eigener Auffassung bei einer Stellenbesetzung diskriminiert wurde. Die Beklagte hatte eine Stelle im Jugendamt ausgeschrieben, auf die sich die Klägerin im November 2017 bewarb. In ihrem Schreiben wies sie auf ihre Schwerbehinderung hin, ohne jedoch den Grad der Behinderung konkret zu benennen. Trotz ihrer Bewerbung erhielt sie keine Einladung zum Vorstellungsgespräch. Daraufhin machte sie über die Gewerkschaft ver.di eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend. Die Beklagte lehnte ab, und die Klägerin erhob Klage.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage zunächst ab. Beide Gerichte vertraten die Auffassung, die Klägerin habe entweder nicht ausreichend auf ihre Schwerbehinderung hingewiesen oder durch ihre Formulierung auf ein Vorstellungsgespräch verzichtet.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah dies anders: Es stellte klar, dass die Klägerin – als schwerbehinderte Bewerberin – gemäß § 165 Satz 3 SGB IX (vormals § 82 Satz 2 SGB IX a.F.) grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch hätte eingeladen werden müssen. Eine Ausnahme von dieser Pflicht besteht nur, wenn die Bewerberin offensichtlich fachlich ungeeignet ist. Dies war hier jedoch nicht der Fall, und die Beklagte hatte auch keine tragfähigen Gründe vorgebracht, warum eine Einladung unterblieb. Zudem konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Nicht-Einladung auf Umständen beruhte, die keinen Bezug zur Behinderung aufwiesen.

Der Senat stellte fest, dass die Klägerin wegen ihrer Schwerbehinderung benachteiligt wurde. Die gesetzlich vorgesehene Beweislastumkehr nach § 22 AGG griff zugunsten der Klägerin, da die fehlende Einladung ein starkes Indiz für eine Diskriminierung darstellt. Die Beklagte konnte diese Vermutung nicht entkräften.

In Bezug auf die Entschädigung sprach das BAG der Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.581,79 Euro zu. Dies entspricht dem 1,5-fachen Bruttomonatsgehalt der ausgeschriebenen Stelle. Das Gericht begründete die Höhe der Entschädigung mit dem Schutz des immateriellen Persönlichkeitsrechts und dem Zweck der Abschreckung zukünftiger Diskriminierung. Dabei sei nicht entscheidend, ob ein Verschulden vorliegt; vielmehr kommt es auf den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot selbst an.

Im Ergebnis wurde das Urteil der Vorinstanzen teilweise aufgehoben und der Klägerin eine Entschädigung zugesprochen. Der Beschluss wurde später berichtigt, um den Tenor korrekt wiederzugeben. Die Kosten des Rechtsstreits tragen beide Parteien je zur Hälfte.

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