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Mindestentgelt Arbeitsrecht: Wichtige BAG-Urteile 2016

Gründe

Entgeltfortzahlung - Jahressonderzahlung - Mindestlohn

Leitsätze
1. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 Abs. 1 MiLoG erfüllt sich durch die Zahlung des Bruttoentgelts für die geleisteten Arbeitsstunden. Die Erfüllungswirkung tritt ein, wenn die vom Arbeitgeber erbrachten Entgeltleistungen die Gegenleistung für die geleistete Arbeit darstellen (§ 362 Abs. 1 BGB). Das ist bei allen im arbeitsrechtlichen Austauschverhältnis stehenden Entgeltzahlungen der Fall, mit Ausnahme der Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen (§ 1 Abs. 2 Satz 1, § 21 MiLoG).

2. Als Gegenleistung für die Arbeit sind auch Entgeltzahlungen anzusehen, die dem Arbeitnehmer zwar nicht für jede einzelne Arbeitsstunde, aber doch als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit innerhalb des Zeitraums gewährt werden, für den sie jeweils erbracht sind, sofern sie dem Arbeitnehmer spätestens zu dem in § 2 Abs. 1 MiLoG genannten Zeitpunkt endgültig zufließen. Auch eine Jahressonderzahlung, die wie das Monatsgehalt die Gegenleistung für die im Kalenderjahr erbrachte Arbeit darstellt, kann mindestlohnwirksam sein.

3. § 1 Abs. 1 MiLoG begründet einen gesetzlichen Entgeltanspruch. Dieser tritt als eigenständiger Anspruch neben die vertraglichen oder tariflichen Entgeltansprüche. Das MiLoG lässt die Rechtsgrundlagen für die Entgeltansprüche (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) unberührt.

Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. August 2015 - 15 Sa 733/15 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Mindestlohns für die Zeit von Januar bis April 2015.

2 Die Klägerin ist bei der Beklagten, die ein Unternehmen der Fleischwirtschaft betreibt, als Fleischereihelferin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 1. April 2013 sieht eine monatliche Bruttovergütung von 1.341,20 Euro vor. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Rahmenschutz- und der Entgelttarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Fleischwarenindustrie in den Ländern Berlin und Brandenburg Anwendung. Letzterer sieht in der Fassung vom 1. März 2013 für die Entgeltgruppe 1 ein Stundenentgelt von 8,11 Euro vor.

3 Gemäß § 8 des Rahmenschutztarifvertrags (RSTV) haben die Arbeitnehmer bei Erfüllung bestimmter Wartezeiten Anspruch auf eine Jahressonderzahlung, die mit dem Novembergehalt auszuzahlen ist. Eine Betriebsvereinbarung vom 14. Oktober 2014 änderte die Auszahlungsmodalität dahin ab, dass die Jahressonderzahlung ab Januar 2015 in zwölf gleichen Raten jeweils am Ende des Monats mit der regulären Vergütung ausgezahlt wird. Weiterhin besteht gemäß § 6 RSTV ein Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld, dessen Auszahlung ebenfalls durch eine Betriebsvereinbarung vom 14. Oktober 2014 auf zwölf gleiche monatliche Monatsraten umgestellt wurde.

4 Die Beklagte zahlte der Klägerin im Streitzeitraum neben dem Grundgehalt monatliche Raten der Jahressonderzahlung sowie des zusätzlichen Urlaubsgelds aus. Die Summe dieser Beträge ergab für die geleisteten Arbeitsstunden rechnerisch einen Betrag, der über 8,50 Euro pro Stunde lag. Das jeweilige Grundgehalt allein lag unter diesem Wert.

5 Die Klägerin ist der Ansicht, die Sonderzahlungen dürften nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden. Sie begehrt die Differenz zwischen dem gezahlten Grundgehalt und einem auf Basis von 8,50 Euro errechneten Entgelt.

6 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe
7 Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf den gesetzlichen Mindestlohn durch die erbrachten Zahlungen einschließlich der anteiligen Jahressonderzahlung und des Urlaubsgelds erfüllt.

8 I. Der gesetzliche Mindestlohn betrug im Streitzeitraum 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde (§ 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG). Dieser Anspruch wird gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt, wenn der Arbeitgeber Entgeltleistungen erbringt, die als Gegenleistung für die geleistete Arbeit anzusehen sind.

9 II. Das ist hier der Fall. Sowohl die Jahressonderzahlung als auch das Urlaubsgeld werden als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit gewährt. Durch die monatliche Auszahlung in Raten wurden diese Leistungen mindestlohnwirksam. Der Arbeitgeber schuldet den Mindestlohn für jede geleistete Arbeitsstunde, unabhängig davon, wie die Vergütung im Einzelnen zusammengesetzt ist. Entscheidend ist allein, dass die Zahlungen dem Arbeitnehmer innerhalb des Referenzzeitraums des § 2 Abs. 1 MiLoG endgültig zufließen.

10 III. Da die Gesamtsumme der monatlich gezahlten Beträge den gesetzlichen Mindestlohn für die geleisteten Stunden erreichte, sind keine weiteren Ansprüche der Klägerin gegeben.

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Müller-Glöge     Biebl     Weber     Zorn

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