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Abmahnung

 

Eine Abmahnung ist eine formale Rüge des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, mit der ein konkretes Fehlverhalten beanstandet wird. Sie erfüllt zwei wesentliche Funktionen: Zum einen soll sie den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hinweisen und ihn zur Änderung seines Verhaltens auffordern – das ist die sogenannte Warnfunktion. Zum anderen dient sie dazu, dem Arbeitnehmer im Wiederholungsfall eine verhaltensbedingte Kündigung rechtlich abzusichern – das ist die Dokumentations- und Beweisfunktion.

 

Typische Gründe für eine Abmahnung sind etwa unentschuldigtes Fehlen, Zuspätkommen, Arbeitsverweigerung, unangemessener Umgangston, Verstöße gegen betriebliche Regeln oder wiederholte Pflichtverletzungen. Wichtig ist: Es muss sich um ein konkretes, nachweisbares Fehlverhalten handeln, das objektiv nachvollziehbar ist.

 

Die Abmahnung muss bestimmte Anforderungen erfüllen, um rechtlich wirksam zu sein. Sie sollte:

  • das gerügte Verhalten konkret beschreiben (wann, was, wie),

  • deutlich machen, warum dieses Verhalten gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt,

  • den Arbeitnehmer auffordern, das Verhalten künftig zu unterlassen, und

  • konsequenzen für den Wiederholungsfall – insbesondere eine Kündigung – in Aussicht stellen.

 

Eine Abmahnung muss nicht schriftlich erfolgen, sie kann theoretisch auch mündlich ausgesprochen werden. Aus Beweisgründen ist die schriftliche Form jedoch üblich und empfehlenswert. Der Arbeitnehmer hat das Recht, sich zu der Abmahnung zu äußern und ggf. eine Gegendarstellung zur Personalakte zu reichen.

Grundsätzlich ist eine Abmahnung nicht sofort kündigungsrelevant. Erst wenn das Verhalten trotz Abmahnung erneut auftritt, kann eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein. In vielen Fällen ist daher eine Abmahnung die letzte Warnung vor ernsthaften arbeitsrechtlichen Konsequenzen.

Wer eine Abmahnung erhält, sollte sie ernst nehmen und prüfen (lassen), ob sie berechtigt, formal korrekt und verhältnismäßig ist. Gegebenenfalls kann man arbeitsgerichtlich die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Besonders dann, wenn der Vorwurf unzutreffend ist oder die Formvorgaben nicht eingehalten wurden, stehen die Chancen auf eine erfolgreiche Gegenwehr nicht schlecht.

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